Mietbedingungen für Wohnwagen

 

1. Mietdauer:  Die Mindestmietdauer beträgt 4 Tage.

2. Reservierung und Rücktritt:  Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und Kaution bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 50 Tage vor 1. Miettag 10%; bis 30 Tage vor 1. Miettag 50%; bis 14 Tage vor 1. Miettag 90% (jeweils vom Mietdatum zurückgerechnet). Der Mieter ist berechtigt einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag so entfällt die anteilige Zahlung.

Wird das Fahrzeug nicht abgeholt so gilt dies als Rücktritt. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

2. Mietpreise:  Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen in dem Mietvertrag.

3. Zahlungsweise:  Bei Vertragsabschluß spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Bezahlung kann durch Bargeld oder Schecks erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens bei der Übernahme des Fahrzeuges zum Mietbeginn zu bezahlen.

4. Übernahme und Rückgabe:  Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Die Übergabe erfolgt frühestens am Vortag des 1. Miettages ab 16.00 Uhr. Rückgabe ist spätestens am letzten Miettag um 16.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe oder Rückgabe.

5. Kaution:  Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Voll- oder Teilkaskoversicherung bezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen aufgenommen werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übernommen und ist so auch zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß erfolgt, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses gültigen Preisliste zu bezahlen, vorbehaltlich eines tatsächlich höheren Aufwands des Vermieters.

Der Mieter hat das Recht den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerem Umfang zu verzeichnen ist.

6. Führungsberechtigte:  Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen.

Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven leicht entzündlichen, giftigen radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke außer solchen die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.

7. Schutzbrief:  Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief abschließen. Dieser kann vom Vermieter vermittelt werden. Fehlt solch ein Versicherungsschutz, können die Kosten, die von diesem Inlands- oder Auslandschutzbrief getragen würden, nicht gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.

8. Obhutspflicht:  Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeuges sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. sollte der Mieter einen Auslandschutzbrief abschließen (siehe Zi. 7) Bei Fahrten in Spannungsgebiete bzw. Gebiete von denen man annehmen muss, dass es im Verlauf der Mietdauer zu akuter Gefährdung des Mietobjektes kommen kann, besteht kein Versicherungsschutz. Für eventuell entstandenen Schaden kommt der Mieter in voller Höhe auf.

9. Wartung und Reparaturen:  Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechen- den Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

10. Haftung des Mieters:  Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 -Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Zi. 6 StVO verursacht ,werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Zi. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer; oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

12. Haftung des Vermieters:  Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig ob sie im Vertrag oder unerlaubt in der Handlung gestützt sind, werden ausgeschlossen.

Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt, die Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

13. Verhalten bei Unfällen:  Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist - auch Bagatellschäden -sind polizeilich aufnehmen zu lassen und unverzüglich dem Vermieter durch einen ausführlichen schriftlichen Bericht und unter Vorlage einer Skizze zu melden. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind ebenfalls dem Vermieter zu melden und bei einem Schadensbetrag über EUR 100,- auch den zuständigen Polizeibehörden unverzüglich anzuzeigen.

14. Speicherung von Personaldaten:  Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

15. Gerichtsstand:  Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.

16. Schlussbestimmungen:  Alle Vereinbarungen (Nebenvereinbarungen, Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen) bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.